Wem nützt die schönste Zeit im Jahr, wenn in der Urlaubskasse Ebbe angesagt ist.

Im September 2007 wurde für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung ein Tarifvertrag für das zusätzliche Urlaubsgeld (ZUG) abgeschlossen. Kein/e Gebäudereiniger/in sollte sich das Geld „durch die Lappen gehen“ lassen.

Bei dem z.Z. gültigen tariflichen Branchenstundenlohn von 17,65€ in der Lohngruppe 6 sind es bei einer 40 Stundenwoche und Anspruch auf 30 Tage Urlaub  immerhin etwas mehr als 1000€ zusätzliches Urlaubsgeld.

 

Du möchtest wissen, wie hoch dein Urlaubs-Bonus ist? 

Einen schnellen Überblick bekommst du hier >>>

 

Leider gibt es einen Hacken:  Da der „Tarifvertrag über das zusätzliches Urlaubsgeld“ nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, hast du nur einen Rechtanspruch auf den Urlaubs-Bonus, wenn du Mitglied der IG BAU bist und dein Arbeitgeber Mitglied einer Landesinnung oder im Bundesinnungsverband (BIV) ist.  

Hier findest du die Firmen, die in der Gebäudereiniger Innung Berlin organisiert sind und damit Terifpartner der IG BAU sind.

Gebäudereiniger-Innung Berlin
 

Der Tarifvertrag für das zusätzliche Urlaubsgeld

ZUG 2

Tarifverträge und faire Arbeitsbedingungen fallen nicht vom Himmel, sondern werden durch die IG BAU und ihre Mitglieder erkämpft.

 

Fragen und Antworten zum zusätzlichen Urlaubsgeld (ZUG)

 

Wer hat Anspruch auf das ZUG?

Da der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er für jeden Arbeitgeber, der in einer Landesinnung oder im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks organisiert ist und jeden gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, der in der Gewerkschaft IG BAU organisiert ist.

 

Wer kann mir Auskunft geben, ob mein Arbeitgeber tarifgebunden ist?

Dein Betriebsrat oder auch dein zuständiger Branchensekretär der IG BAU.

 

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Nach § 15 Abs. 1.1 RTV  beträgt der Anspruch auf Jahresurlaub auf Grundlage einer Fünf -Tage-Woche 30 Arbeitstage.  

Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §§ 3 und 5 des Bundesurlaubsgesetzes. – Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.

 

Ab wann habe ich Anspruch auf das ZUG?

Nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten hast Du Anspruch auf ein ZUG in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag.

Solltest Du schon länger als sechs Monate im Unternehmen sein und Du hattest in den vergangenen zwei Monaten Urlaub, dann greift hier die zweimonatige Ausschlussfrist  nach § 23 RTV.

Du könntest also noch rückwirkend deinen Anspruch auf das ZUG geltend machen.

Also, aufgepasst. Sonst verfällt Dein Anspruch auf das ZUG!

 

Wie berechne ich mein ZUG?

Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Tarifstundenlohn der jeweiligen Lohngruppe (LTV § 2).  Der Faktor 1,85 entspricht einem 7,80-Std.-Tag bzw. einer 39-Std.-Woche.

Formel =  1,85  x Tarifstundenlohn der Lohngruppe  x  Urlaubstage

 

Ich bin teilzeitbeschäftigt, wie hoch ist mein ZUG?

Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.

Formel = (1,85 : 7,8 Std.)  x  Stunden/Tag  x Tarifstundenlohn der Lohngruppe  x  Urlaubstage

Bei Teilzeitbeschäftigung erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate (§15, 2.1 RTV).

Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw.

Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung. Sofern der/die

Beschäftigte weniger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.

 

Steht mir bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis das ZUG zu?

Bei Arbeitnehmern/-innen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, kann das zusätzliche Urlaubsgeld monatlich anteilig ausgezahlt werden. Dies ist in der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.

Als Minijobber musst Du darauf achten, dass durch Zahlung eines Urlaubsgeldes die 450 €-Grenze nicht überschritten wird. Sonst wird Dein gesamtes Einkommen steuerpflichtig und Du musst Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

 

Steht mir als Azubi das ZUG zu?

Bei Auszubildenden entspricht der zur Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes heranzuziehende Tarifstundenlohn dem 1/169 Teil der bei Urlaubsantritt geltenden Ausbildungsvergütung.

Formel =  (Ausbildungsvergütung : 169)  x  1,85 x  Urlaubstage

 

Wie wird das ZUG ausgezahlt?

Das ZUG wird nicht als jährliche Einmalzahlung, sondern nur im Zusammenhang  mit tatsächlich genommenem Urlaub von deinem Arbeitgeberzusätzlich zum Urlaubslohn gezahlt!

In der Regel ist es notwendig, den Nachweis deiner Mitgliedschaft in der IG BAU bei deinem Arbeitgeber nachzuweisen. Es ist ratsam, den Nachweis noch vor dem Urlaubsantritt zu erbringen.

 
 
 

Der ZUG-Rechner

ZUG Rechner

Urlaubsgeld-Rechner

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