Kasseler Satzung 2024


§ 1 Name und Sitz
Die Gewerkschaft führt den Namen Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist Rechtsnachfolgerin der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden. |
§ 2 Organisationsbereich
1. | Die IG BAU ist zuständig für folgende Wirtschafts- und Verwaltungszweige: |
· Baugewerbe, | |
· Baustoffindustrie, | |
· Entsorgung und Recycling, | |
· Agrar- und Forstwirtschaft, | |
· Gebäudemanagement, | |
· Umwelt- und Naturschutz. | |
2. | Näheres bestimmt der Organisationskatalog. Er ist Bestandteil dieser Satzung und kann durch einen mit Mehrheit der Stimmberechtigten gefassten Beschluss des Gewerkschaftsbeirats neu gefasst oder geändert werden. |
3. | Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland und kann Betriebe oder Betriebsabteilungen im Ausland einschließen. |
4. | Die IG BAU erkennt die satzungsrechtliche Funktion des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an. |
§ 3 Ziele und Aufgaben
1. | Die IG BAU bekennt sich zur demokratischen und sozialen Grundordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Verteidigung dieser Grundsätze schließt die Wahrnehmung des Widerstandsrechts nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz ein. |
2. | Sie ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, politischen Parteien, Verwaltungen und Konfessionen. Sie ist Sprecherin aller ArbeitnehmerInnen, Beamtinnen und Beamten, einschließlich derjenigen, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, im Organisationsbereich der IG BAU, unbeschadet ihrer nationalen Identität und Herkunft. |
3. | Die IG BAU vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und verbindet sie im solidarischen Handeln. Dazu kann sie auch Vereinbarungen mit privaten Dritten abschließen. Sie setzt sich für die Verwirklichung der Geschlechterdemokratie und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Betrieb, Wirtschaft, Gesellschaft und Politik ein. Sie hat die Aufgabe, auf internationaler und nationaler Ebene die Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – durch Abschluss von Tarifverträgen und Einflussnahme auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu verbessern sowie sich für Vollbeschäftigung, nachhaltig umweltverträgliches Handeln, die Chancengleichheit aller und die Demokratisierung in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft einzusetzen. |
4. | Die IG BAU bekennt sich zu den Prinzipien der Einheitsgewerkschaftund der internationalen Gewerkschaftssolidarität. Sie arbeitet in der nationalen und internationalen Gewerkschaftsbewegung mit. |
5. | Die IG BAU setzt sich für ein umfassendes Streikrecht gemäß dem Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtsund Sozialcharta, den Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) und 98 (Versammlungsfreiheit) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ein. |
§ 4 Eintritt
1. | Mitglied in der IG BAU können unbeschadet ihrer Nationalität, ihrer Konfession, ihres Alters oder ihres Geschlechts ArbeitnehmerInnen, Beamtinnen und Beamten werden, die in einem Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis im Organisationsbereich der IG BAU stehen. | |
2. | Mitglied werden können auch: | |
a) | in der Ausbildung befindliche Personen (z. B. Auszubildende, Anlernlinge, BerufsgrundschülerInnen, Studierende aller Fachrichtungen im Organisationsbereich und Praktikantinnen/Praktikanten), | |
b) | Arbeitslose, die eine Beschäftigung im Organisationsbereich der IG BAU anstreben, | |
c) | Personen, die im Organisationsbereich der IG BAU arbeitnehmerähnlich oder selbstständig tätig sind. | |
Vom Eintritt ausgeschlossen sind: | ||
a) | Mitglieder in rechtsradikalen, ausländerfeindlichen Organisationen oder Parteien, | |
b) | Personen, deren Bestrebungen oder Handlungen im Widerspruch zu den Zielen der IG BAU stehen, die gegen die demokratische und soziale Grundordnung verstoßen, die einer gegnerischen oder verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder für sie wirken. | |
3. | Der Eintritt erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung. Mit dieser Erklärung erkennt das Mitglied die Satzung sowie seine Verpflichtung, Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend den vom Bundesvorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses erlassenen Richtlinien abzuführen, an. | |
4. | Über den Eintritt entscheidet der Bezirksverband. | |
5. | Lehnt dieser den Eintritt ab, kann gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung Einspruch beim Bundesvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. |
§ 5 Übertritt
1. | Einem Mitglied, das aus einer anderen Gewerkschaft innerhalb eines nationalen oder europäischen Gewerkschaftszusammenschlusses, dem die IG BAU angehört, in den Organisationsbereich der IG BAU übertritt, werden die dortigen Mitgliedszeiten, die gezahlten Beiträge sowie die bezogenen Leistungen angerechnet. |
2. | Der Übertritt aus weiteren Gewerkschaften wird vom Gewerkschaftsbeirat besonders geregelt. |
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. | Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Übertritt in eine andere Gewerkschaft gemäß § 5 Nr. 1, Ausschluss oder Tod. |
2. | Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt fünf Monate zum Monatsende. |
3. | Der Übertritt ist erst erfolgt, wenn die Aufnahmebestätigung der aufnehmenden Gewerkschaft dem Bezirksverband vorliegt. |
4. | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber der IG BAU und deren Vermögen, mit dem Zugang der Kündigung der Mitgliedschaft alle Ämter in der IG BAU. |
5. | Gewerkschaftseigentum ist mit Beendigung der Mitgliedschaft an den Bezirksverband zurückzugeben. |
§ 7 Ausschluss
1. | Wer die Interessen der IG BAU schädigt oder gegen ihre Satzung verstößt, kann ausgeschlossen werden. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, wer: | |
a) | Streikbruch begeht, | |
b) | Mitglied in rechtsradikalen, ausländerfeindlichen Organisationen oder Parteien ist, | |
c) | Bestrebungen oder Handlungen begeht, die im Widerspruch zu den Zielen der IG BAU stehen, | |
d) | die demokratische und soziale Grundordnung bekämpft, einer gegnerischen oder verfassungsfeindlichen Organisation angehört oder für sie wirkt. | |
2. | Der Bezirksvorstand hat auf Antrag eines Organs der IG BAU das Ausschlussverfahren einzuleiten und durchzuführen. Er hat jedoch die Einleitung des Verfahrens abzulehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Dem betroffenen Mitglied sind die Einleitung des Verfahrens und der zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen seit Zustellung der Mitteilung zu gewähren. Die Rechte des Mitglieds, Funktionen und Delegationen nach den Bestimmungen dieser Satzung wahrzunehmen, ruhen während des Ausschlussverfahrens von dem Tag an, an dem die Mitteilung des Bezirksvorstands über die Verfahrenseinleitung dem betroffenen Mitglied zugestellt wurde. | |
3. | Die schriftlich zu begründende Entscheidungsempfehlung des Bezirksvorstands ist dem Bundesvorstand zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Unter den Voraussetzungen der Nr. 1 kann der Bundesvorstand in diesem Verfahren statt eines Ausschlusses auch ein zeitlich begrenztes Verbot der Wahrnehmung von Funktionen und Delegationen gegenüber dem Mitglied aussprechen. | |
Der Bundesvorstand stellt dem betroffenen Mitglied seine Entscheidung zu. |
§ 8 Beiträge
1. | Jedes Mitglied ist verpflichtet, monatlich einen Beitrag zu entrichten. Die Rückzahlung von rechtmäßig geleisteten Beiträgen ist unzulässig. | |
2. | Der Beitrag bemisst sich am tariflichen bzw. besoldungsrechtlichen Monatseinkommen (das tarifliche Monatseinkommen bezieht sich auf die tarifliche Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten auf die jeweils vereinbarten Teilarbeitszeiten) oder am sonstigen Monatseinkommen (insbesondere Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern dafür keine Tarifverträge vereinbart sind, Arbeitslosengeld, Lohnersatzleistungen aus der Sozialversicherung, Stipendien und Unterhaltsgeld). Der Beitrag beträgt, auf volle 0,1 Euro aufgerundet, 1,15 Prozent dieses Monatseinkommens. | |
3. | Rentner und Pensionäre zahlen einen Beitrag von 0,75 Prozent, auf volle 0,1 Euro aufgerundet, der monatlichen gesetzlichen Nettorente bzw. Nettoversorgungsbezüge. Für Zusatzrenten ehemaliger Beschäftigter der Gewerkschaften und ihrer Einrichtungen gilt Nr. 2 Satz 2. | |
4. | Die Beiträge sind Bringschulden. | |
5. | Auf Antrag reduziert der Bezirksverband den Beitrag oder befreit vom Beitrag: | |
a) | Mitglieder während der Teilnahme an Ausbildungs-, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie in dieser Zeit kein Einkommen haben, | |
b) | Mitglieder während der Ableistung ihres Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, | |
6. | Mitglieder, die während ihrer Arbeitslosigkeit oder ihrer Elternzeit kein eigenes Einkommen beziehen. | |
7. | Die Reduzierung oder Befreiung wird nur solange gewährt, wie das Mitglied dem Bezirksverband die Dauer des Reduzierungs- oder Befreiungsgrunds nachgewiesen hat. | |
8. | Die satzungsgemäße Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Satzungsleistungen durch das Mitglied. Die Satzungsleistungen „Rechtsschutz“ und „Unterstützung bei Maßregelung und Haft“ bleiben bei Beitragsbefreiung jedoch unberührt. | |
9. | Der Gewerkschaftsbeirat kann Mindestbeiträge festsetzen. | |
10. | Der Gewerkschaftsbeirat kann auf Antrag des Bundesvorstandes für besondere Beschäftigtengruppen von dieser Satzung abweichende Beiträge oder Leistungen durch Richtlinien festsetzen. |
§ 9 Besondere Leistungen an die Mitglieder
1. | Die IG BAU gewährt ihren Mitgliedern folgende besondere Leistungen: | |||||||
· Leistungen im Arbeitskampf, | ||||||||
· Rechtsschutz, | ||||||||
· Unterstützung bei Maßregelung und Haft, | ||||||||
· Beihilfe bei Arbeitsunfähigkeit, | ||||||||
· Freizeitunfallversicherung. | ||||||||
2. | Diese Leistungen sind beim Bezirksverband zu beantragen. |
§ 10 Arbeitskämpfe
1. | Zur Durchsetzung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder kann die IG BAU zum Arbeitskampf aufrufen. | |||||||||||||
2. | Der Gewerkschaftsbeirat erlässt Richtlinien zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeitskämpfen sowie zu den Leistungen im Arbeitskampf. | |||||||||||||
3. | Der Bundesvorstand beschließt die Vorbereitung und Durchführung eines Arbeitskampfes. |
§ 11 Leistungen im Arbeitskampf
1. | Bei allen von der IG BAU genehmigten Arbeitskämpfen erhält ein Mitglied Streikunterstützung, wenn es mindestens drei Beiträge entrichtet hat. |
2. | Die Höhe der wöchentlichen Streikunterstützung beträgt das Elffache des gezahlten letzten Beitrags. Sie erhöht sich nach fünfjähriger Mitgliedschaft auf das Elfeinhalbfache und nach zehnjähriger Mitgliedschaft auf das Zwölffache des Beitrags. Für Mitglieder, die vor Beginn des Arbeitskampfes Beiträge auf der Grundlage von Leistungen wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit gezahlt haben, wird die Beihilfe nach dem letzten Beitrag vor Beginn der Kurzarbeit oder der Arbeitslosigkeit berechnet. |
3. | Ein Mitglied erhält für unterhaltsberechtigte Familienangehörige, wenn diese nicht am Arbeitskampf beteiligt sind, einen Zuschuss. |
4. | Ein am Arbeitskampf beteiligtes Mitglied hat sich für die Dauer des Arbeitskampfes gegen Krankheit zu versichern. Die Kosten trägt der Bundesvorstand entsprechend den Richtlinien für Arbeitskämpfe. |
5. | Ein Mitglied, das vor Ende des Arbeitskampfes ohne Genehmigung der IG BAU die Arbeit wieder aufnimmt, verliert rückwirkend seinen Anspruch auf Leistungen im Arbeitskampf. |
§ 12 Rechtsschutz
1. | Rechtsschutz kann dem Mitglied nach Leistung von mindestens drei Beiträgen gewährt werden. | ||
2. | Der Rechtsschutz erstreckt sich auf Streitigkeiten aus: | ||
a) | dem Arbeitsrecht und dem Recht des öffentlichen Dienstes, | ||
b) | dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, | ||
c) | dem Sozialrecht, | ||
d) | dem Zivilrecht, soweit Schadensersatzansprüche anlässlich eines Wegeunfalls oder einer betrieblich veranlassten Tätigkeit geltend gemacht oder abgewehrt werden, | ||
e) | dem Strafrecht, soweit gegen das Mitglied ein Strafverfahren eingeleitet ist und die mit Strafe bedrohte Handlung anlässlich einer vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit erfolgt ist, | ||
f) | dem Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit gegen das Mitglied ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die mit einer Ordnungswidrigkeit bedrohte Handlung anlässlich einer vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit erfolgt ist. | ||
3. | Wegen dieser Streitigkeiten kann nach dem Tod des Mitglieds seinen Hinterbliebenen Rechtsschutz gewährt werden. | ||
4. | Rechtsschutz wird nicht für Streitigkeiten gewährt, die vor dem Eintritt des Mitglieds in die IG BAU entstanden sind sowie bei Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander. Rechtsschutz wird nicht gewährt, soweit das Mitglied Rechte als Arbeitgeber geltend machen will. | ||
5. | Rechtsschutz gewährt der Bezirksverband, für das Mitglied aus dem Bereich der Landesvertretung Forst und Naturschutz jedoch die Landesvertretung. | ||
Die Rechtsschutzgewährung für die zweite und dritte Instanz sowie für Fälle, in denen die Vertretung durch Rechtsanwälte/Rechtsbeistände stattfinden soll, erfolgt durch den Bundesvorstand. | |||
Für Beschäftigte der IG BAU wird der Rechtsschutz ausschließlich durch den Gewerkschaftsrat gewährt. | |||
6. | Wird ein Verfahren vom Mitglied ohne Rechtsschutzgewährung eingeleitet oder fortgeführt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. | ||
Die Rechtsschutzgewährung kann mit der Bedingung versehen werden, dass eine Kostenübernahme nur erfolgt, wenn das Mitglied zu seiner Vertretung die im Schreiben der Rechtsschutzgewährung benannte natürliche oder juristische Person beauftragt. | |||
7. | Endet die Mitgliedschaft während eines Rechtsstreits, ist der Rechtsschutz mit Wirkung für den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu entziehen. Das gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf Rechtsschutzgewährung wegen fehlender Beitragszahlung entfallen ist. | ||
Der Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Verfahrens (rechtskräftiges Urteil, Vergleich oder anderweitige Erledigung) aus der Gewerkschaft austritt, seinen Beitragspflichten nicht satzungsgerecht nachkommt oder ausgeschlossen wird. In diesen Fällen sind die übernommenen Kosten zurückzuerstatten. | |||
Anstelle dessen kann die Kostenrückforderung auch in pauschalierter Form in Höhe eines Jahresbeitrages des Mitgliedes vorgenommen werden. | |||
8. | Die durch die IG BAU mit der Rechtsberatung und Prozessvertretung Beauftragten sind im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, des Sozialgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung zur Prozessvertretung von Mitgliedern vor den Arbeitsgerichten, Sozialgerichten sowie den Verwaltungsgerichten befugt. |
§ 13 Unterstützung bei Maßregelung und Haft
Der Bundesvorstand kann einem Mitglied, das wegen seiner Gewerkschaftstätigkeit Nachteile erleidet, Unterstützung einschließlich Rechtsschutz gewähren. Wird der Nachteil anderweitig ausgeglichen, kann der Bundesvorstand die erhaltenen Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern. |
§ 14 Beihilfe bei Arbeitsunfähigkeit
1. | Ein Mitglied, das infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist oder an einer Kur oder Heilmaßnahme eines Unfall- oder Rentenversicherungsträgers teilnimmt, erhält nach zwölfmaliger Beitragsleistung eine Beihilfe, wenn das Mitglied keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder aufgrund von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen hat. | |
2. | Die Beihilfe ist bei dem Bezirksverband unter Vorlage einer Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers, aus der die Dauer der Krankengeldzahlung hervorgeht, zu beantragen. Bei geringfügig Beschäftigten ist ein ärztliches Attest, aus dem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, vorzulegen. | |
3. | Die Beihilfe beträgt pro Tag (Montag bis Freitag) ein Fünftel eines Beitrags und wird maximal bis zur Höhe des regelmäßigen Nettoentgelts geleistet. | |
Für die Höhe der Beihilfe ist der letzte Beitrag vor Beginn des Beihilfeanspruchs maßgeblich, bei Arbeitslosigkeit der letzte Beitrag vor Beginn der Arbeitslosigkeit. | ||
Die Dauer der Beihilfe beträgt nach einer Mitgliedschaft von: | ||
einem Jahr | – 30 Wochentage, | |
zwei Jahren | – 40 Wochentage, | |
zehn Jahren | – 50 Wochentage. | |
Ist die Beihilfe voll in Anspruch genommen worden, kann das Mitglied nach Leistung von zwölf Beiträgen erneut Beihilfe beziehen. |
§ 15 Freizeitunfallversicherung
Für Mitglieder wird eine Freizeitunfallversicherung abgeschlossen. Die Anspruchsvoraussetzungen und der Versicherungsschutz richten sich nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen. |
§ 16 Verfallfristen von Satzungsleistungen
Der Anspruch auf besondere Leistungen verfällt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Fälligkeit des Anspruchs. |
§ 17 Gliederung und Organe
1. | Die Gewerkschaft ist in Orts-, Stadt- oder Kreisverbände, Fach- oder Betriebsgruppen und Bezirksverbände gegliedert. Diese sind Untergliederungen ohne die Fähigkeit, eigene rechtliche Verpflichtungen oder Berechtigungen zu begründen. | ||||||||||||||||||||
2. | Organe der Gewerkschaft sind: | ||||||||||||||||||||
a) | die Orts-, Stadt- und Kreisversammlungen, | ||||||||||||||||||||
b) | die Fach- und Betriebsgruppenversammlungen, | ||||||||||||||||||||
c) | der Bezirksverbandstag, | ||||||||||||||||||||
d) | der Bezirksbeirat, | ||||||||||||||||||||
e) | der Bezirksvorstand, | ||||||||||||||||||||
f) | der Gewerkschaftstag, | ||||||||||||||||||||
g) | der Gewerkschaftsbeirat, | ||||||||||||||||||||
h) | der Bundesvorstand, | ||||||||||||||||||||
i) | der Gewerkschaftsrat. |
§ 18 Gewerkschaftswahlen
1. | Für die Ankündigung von und Einladung zu Wahlen gilt § 18a Ziffer 3 der Satzung. | |
2. | Wahlberechtigt sind Mitglieder, die ihrer satzungsgemäßen Beitragspflicht nachgekommen oder von der Beitragspflicht befreit sind. | |
Wahlberechtigte Mitglieder sind wählbar: | ||
a) | nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft als Delegierte zum Bezirksverbandstag, in den Bezirksvorstand, als Delegierte zum Gewerkschaftstag, | |
b) | nach mindestens fünfjähriger Mitgliedschaft in den Gewerkschaftsbeirat, in den Bundesvorstand, | |
c) | nach mindestens zehnjähriger Mitgliedschaft in den Gewerkschaftsrat. | |
Für Junge GewerkschafterInnen gelten diese Fristen nicht. | ||
3. | Gewählt werden können wahlberechtigte Mitglieder, die anwesend sind oder vorher die schriftliche Zustimmung zur Übernahme des Amts erteilt haben. Mitglieder eines Vorstands können zugleich Mitglied eines anderen Vorstands der gleichen oder der über- bzw. untergeordneten Gliederung sein. Als Delegierte oder Ersatzdelegierte zum Bezirksverbandstag können von einer Mitgliederversammlung nur diejenigen gewählt werden, die nicht zuvor für dieselbe Amtsperiode in einer anderen Mitgliederversammlung als Delegierte oder Ersatzdelegierte gewählt wurden. Abweichend von Abs. 3 können gewählte Ersatzdelegierte jedoch als Delegierte gewählt werden, wenn sie mit der Annahme der Wahl zum/zur Delegierten ihr Ersatzdelegiertenmandat niederlegen. | |
4. | Eine Wahl kann innerhalb von zwei Wochen seit ihrer Durchführung angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muss schriftlich unter Angabe der Anfechtungsgründe und Beweise gegenüber dem Bundesvorstand abgegeben werden. Anfechtungsberechtigt sind ein Drittel der bei der angefochtenen Wahl anwesenden Stimmberechtigten und der Bezirksvorstand in seinem Zuständigkeitsbereich. Einer Wahlanfechtung ist nur dann stattzugeben, wenn ein Mangel im Wahlverfahren festgestellt wird und dieser Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann. Anfechtungserklärungen, die von der erforderlichen Zahl von Stimmberechtigten oder dem zuständigen Bezirksvorstand schriftlich abgegeben wurden, haben aufschiebende Wirkung. Der Bundesvorstand kann zur Abwendung von Nachteilen für die Gewerkschaft einstweilige Anordnungen treffen. Wahlen des Gewerkschaftstags sind, statt gegenüber dem Bundesvorstand, gegenüber der Wahlkommission und nur bis zu seiner Beendigung anfechtbar. | |
5. | Die Amtsdauer der gewählten Organe beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt nach der Wahl und endet nach der nächsten Wahl für das Organ. Die Amtszeit des Gewerkschaftsbeirats beginnt und endet jedoch nach der Wahl des Bundesvorstands. Ebenso beginnt die Amtszeit des Bezirksbeirats nach der Wahl der vom Bezirksverbandstag zu wählenden Bezirksvorstandsmitglieder und endet nach der nächsten Wahl dieser Mitglieder. Neu gewählte Mitglieder des Gewerkschaftsbeirats und des Bezirksbeirats erhalten ein Stimmrecht zur Wahl des Bundesvorstands bzw. der Bezirksvorstandsmitglieder. Alle Organwahlen in den Bezirksverbänden sollen innerhalb von 15 Monaten vor dem jeweiligen Ordentlichen Gewerkschaftstag stattfinden. | |
6. | Die gewählten Organe bleiben auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere der satzungsmäßig vorgesehenen Ämter zeitweise nicht besetzt sind. Die Beschlussfähigkeit bleibt erhalten, wenn durch das vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds des gewählten Organs die Mindestquote verletzt wird. | |
7. | Für die Delegierten zum Bezirksverbandstag und zum Gewerkschaftstag sind jeweils ausreichend Ersatzdelegierte zu wählen. Fällt eine/ein ordentliche/r Delegierte/r aus, so ist sie/er durch die/den Ersatzdelegierte/n mit der höchsten Stimmenzahl zu vertreten. Bei weiteren Verhinderungen ist entsprechend zu verfahren. | |
8. | Alle Gewählten können durch die Gremien, die sie gewählt haben, aus ihren Ämtern abberufen werden. Eine Abberufung kann nur erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen ist und von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. | |
9. | Bei Wahlen soll dasjenige Geschlecht, das in der vom Gremium oder Organ repräsentierten Mitgliedschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der jeweiligen Mitgliedschaft berücksichtigt werden. | |
10. | Näheres regelt die Wahlordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und kann durch mit Mehrheit der Stimmberechtigten gefassten Beschluss des Gewerkschaftsbeirats neu gefasst oder geändert werden. |
§ 18 a Versammlungen, Beschlüsse und Wahlen
1. | Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich auf Versammlungen, Konferenzen oder Sitzungen (nachfolgend: Zusammenkünfte) durchgeführt. |
2. | Zusammenkünfte sind vorzugsweise in Präsenz, können aber auch bei Bedarf als virtuelle Versammlung auf elektronischem Wege (z.B. Video- oder Online-Versammlung) oder auch als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Beschlüsse können auch schriftlich erfolgen. Die Entscheidung über die Form der Zusammenkunft und Beschlüsse erfolgt durch das zuständige Organ. Soll die Teilnahme an der Zusammenkunft (auch) auf elektronischem Wege möglich sein, ist bereits bei der Einladung darauf hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können. Die Zugangsdaten sind rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben. |
3. | Beschlüsse und Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt sind. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft mit der Einladung in Textform (z.B. per E-Mail), in der Gewerkschaftspresse (§ 34) oder im Mitgliederbereich auf der Homepage der IG BAU bekannt zu geben. Ausreichend ist, Anlagen, auf die in der Einladung oder Tagesordnung hingewiesen werden, zum Download bereit zu halten. Mitglieder können um Zusendung der Anlagen im begründeten Einzelfall bitten. |
§ 19 Orts-, Stadt- und Kreisverbände
1. | Der Orts-, Stadt- oder Kreisverband vertritt die IG BAU in seiner räumlichen Zuständigkeit. Jedes Mitglied gehört einem Orts-, Stadt- oder Kreisverband an. | |
2. | Der Verband hat innerhalb seines räumlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben: | |
a) | Unterstützung des Bezirksverbands bei der Werbung und Betreuung der Mitglieder sowie allen organisatorischen Maßnahmen, | |
b) | Information und Schulung von Mitgliedern, | |
c) | Information des Bezirksverbands über alle Vorgänge, die die Interessen der Gewerkschaft berühren, | |
d) | Mitarbeit beim Deutschen Gewerkschaftsbund, | |
e) | Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den örtlichen Medien in allen gewerkschaftlichen Fragen, | |
f) | Durchführung von Mitgliederversammlungen. | |
3. | Es werden mindestens einmal jährlich Mitgliederversammlungen durchgeführt. Vor dem Bezirksverbandstag, der dem Ordentlichen Gewerkschaftstag vorausgeht, sind durch die Mitgliederversammlung folgende Wahlen vorzunehmen: | |
a) | des Vorstands, | |
b) | der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksverbandstag, | |
c) | die Wahl eines Mitglieds im Bezirksbeirat und dessen StellvertreterIn, wenn mindestens ein Vorstand aus drei Personen gewählt werden konnte. | |
4. | Der Vorstand vertritt den Verband und besteht aus mindestens drei Personen: | |
a) | dem/der Vorsitzenden, | |
b) | dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, | |
c) | dem/den weiteren Mitglied/ern. | |
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt durch Neuwahl wieder zu besetzen. | ||
5. | Über die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Veränderung der Grenzen von Orts-, Stadt- und Kreisverbänden entscheidet der Bezirksbeirat nach Anhörung der beteiligten Orts-, Stadt- oder Kreisverbände und nach organisatorischen und politischen Zweckmäßigkeiten. | |
Werden Orts-, Stadt- und Kreisverbände zusammengelegt, so endet die Amtszeit der Mitglieder der Vorstände der fusionierten Orts-, Stadt- oder Kreisverbände mit der Neuwahl des Vorstands auf der ersten Mitgliederversammlung des neu gebildeten Orts-, Stadt- oder Kreisverbands. |
§ 20 Fach- und Betriebsgruppen (Branchenverbände)
1. | Zur branchenbezogenen Vertretung der fachlichen, beruflichen oder betrieblichen Interessen ihrer Mitglieder werden in den Bezirksverbänden Fachgruppen sowie aus den Gewerkschaftsmitgliedern ausschließlich eines Betriebs bzw. Unternehmens bestehende Betriebsgruppen gebildet. Fachgruppen können auch aus Mitgliedern, die nicht in einem Betrieb oder einer Verwaltung beschäftigt sind, bestehen. Jedes Mitglied gehört einer dieser Gruppen an. | |
2. | Die Fach- oder Betriebsgruppe hat innerhalb ihres fachlichen bzw. betrieblichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben: | |
a) | Unterrichtung der Mitglieder über den Inhalt der Gewerkschaftspolitik und die Beschlüsse der Organe, | |
b) | Beratung und Unterstützung der gewerkschaftlichen Tarifpolitik, | |
c) | Durchführung fach- oder betriebsbezogener Bildungsarbeit, | |
d) | Beratung und Unterstützung des Bezirksverbands bei der Betreuung der Mitglieder und bei allen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere bei der Vorbereitung und Einleitung von Wahlen für den Betriebsrat, den Personalrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und den Aufsichtsrat, | |
e) | Werbung von Mitgliedern, | |
f) | Information des Bezirksverbands über alle Vorgänge innerhalb der Branche oder des Betriebs, die die Interessen der Gewerkschaft berühren, | |
g) | Durchführung von Mitgliederversammlungen. | |
3. | Es werden mindestens einmal jährlich Mitgliederversammlungen durchgeführt. Innerhalb von 15 Monaten vor dem nächsten Ordentlichen Gewerkschaftstag und vor dem Bezirksverbandstag, der dem Ordentlichen Gewerkschaftstag vorausgeht, sind durch die Mitgliederversammlung folgende Wahlen vorzunehmen: | |
a) | des Vorstands, | |
b) | der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksverbandstag, | |
c) | die Wahl eines Mitglieds im Bezirksbeirat und dessen StellvertreterIn, wenn ein Vorstand gemäß Nr. 4 besteht. | |
4. | Der Vorstand vertritt die Fach- oder Betriebsgruppe und besteht aus mindestens drei Personen: | |
a) | dem/der Vorsitzenden, | |
b) | dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, | |
c) | dem/den weiteren Mitglied/ern. | |
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt durch Neuwahl wieder zu besetzen. | ||
5. | Über die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Fach- oder Betriebsgruppen entscheidet der Bezirksbeirat nach organisatorischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten unter Berücksichtigung vergleichbarer Interessenlagen der Mitglieder. | |
Näheres zur Bildung, Arbeit und Betreuung von Fach- und Betriebsgruppen – auch bezirksverbandsübergreifend – wird durch Richtlinien geregelt, die der Bundesvorstand nach Beratung mit der jeweiligen Bundesfachgruppe beschließt. |
§ 21 Bezirksverbände
1. | Die Willensbildung der Mitglieder sowie ihre organisatorische und verwaltungsmäßige Betreuung erfolgt in Bezirksverbänden. Jedes Mitglied gehört einem Bezirksverband an. | |
2. | Die Zugehörigkeit eines Mitglieds zum Bezirksverband richtet sich nach seinem Wohnsitz. | |
Die Bezirksvorstände der betroffenen Bezirksverbände können einvernehmlich Ausnahmen zulassen. | ||
3. | Der Bezirksverband hat innerhalb seines räumlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben: | |
a) | Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten, | |
b) | Förderung der Arbeit der Orts-, Stadt- und Kreisverbände, der Fach- und Betriebsgruppen und der Jungen GewerkschafterInnen, | |
c) | Unterstützung der VertreterInnen in den Selbstverwaltungsorganen, | |
d) | Einrichtung und Förderung von Arbeitskreisen und Personengruppen, | |
e) | Organisation gewerkschaftlicher Betriebsbetreuung, | |
f) | Durchführung planmäßiger Mitgliederwerbung, | |
g) | Durchführung gewerkschaftlicher Bildungsmaßnahmen, | |
h) | Überwachung der Einhaltung der dem Schutz der ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden dienenden Gesetze und Tarifverträge, | |
i) | Durchführung von Arbeitskämpfen auf besondere Anordnung des Bundesvorstands, | |
j) | Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 12, | |
k) | Erfassung und Pflege der Mitgliederdaten, | |
l) | Einziehung und Abrechnung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Kontrolle, | |
m) | Führung seiner Finanzgeschäfte sowie Verwaltung und Abrechnung der Finanzmittel nach den Anweisungen des Bundesvorstands, | |
n) | Wahrnehmung aller sonstigen gewerkschaftlichen Aufgaben einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dessen Mitgliedsgewerkschaften. | |
4. | Zur Bestreitung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erhalten Bezirksverbände ein mit dem Bundesvorstand vereinbartes Budget von 5 bis 7 Prozent der Beitragseinnahmen des Bezirksverbands, das jährlich neu festgelegt wird und sich an den geplanten Aktivitäten des Bezirksverbands orientiert. Der Gewerkschaftsbeirat beschließt hierzu eine Richtlinie. | |
5. | Über die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Veränderung der Grenzen von Bezirksverbänden entscheidet der Gewerkschaftsbeirat nach Anhörung der beteiligten Bezirksvorstände. Werden Bezirksverbände zusammengelegt, so endet die Amtszeit der Mitglieder der Bezirksvorstände und der Bezirksbeiräte der fusionierten Bezirksverbände mit der Neuwahl des Bezirksvorstands auf dem ersten Bezirksverbandstag des neu gebildeten Bezirksverbands. Der neu gebildete Bezirksverband ist Gesamtrechtsnachfolger der fusionierten Bezirksverbände. Wird ein Bezirksverband aufgelöst, so ist das gesamte Eigentum und Vermögen dem Bundesvorstand zu übergeben. Von der Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. |
§ 22 Bezirksvorstand
1. | Der Bezirksvorstand leitet den Bezirksverband. Er vertritt ihn nach innen und außen. Er hat im Rahmen der Beschlüsse der übergeordneten Organe die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Bezirksverbands notwendigen Beschlüsse zu fassen, ihre Durchführung zu überwachen und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. | |
2. | Der Bezirksvorstand besteht aus: | |
a) | dem/der Bezirksvorsitzenden, | |
b) | dem/der Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, | |
c) | zwei bis zehn weiteren Mitgliedern, | |
d) | dem/der VertreterIn des Bezirksjugendvorstands. | |
3. | Die Mitglieder des Bezirksvorstands mit Ausnahme des Vertreters/ der Vertreterin des Bezirksjugendvorstands werden auf jedem Ordentlichen Bezirksverbandstag gewählt. Wählbar ist nur, wer nicht Beschäftigter des Deutschen Gewerkschaftsbundes oder einer seiner Mitgliedsgewerkschaften ist. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Bezirksvorstands vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so hat binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl durch den Bezirksbeirat zu erfolgen. Hat der Bezirksbeirat aber in diesem Sechsmonatszeitraum einen Außerordentlichen Bezirksverbandstag einberufen, so findet die Nachwahl durch den Bezirksverbandstag statt. Scheidet jedoch der/die Bezirksvorsitzende während seiner/ihrer Amtszeit aus, so ist der/die neue Bezirksvorsitzende durch einen binnen sechs Monaten einzuberufenden Außerordentlichen Bezirksverbandstag zu wählen, es sei denn, dass binnen zwölf Monaten nach dem Ausscheiden des/der Bezirksvorsitzenden ein Ordentlicher Bezirksverbandstag stattfindet. | |
4. | Die Wahl und die Ergänzungswahl der Mitglieder des Bezirksvorstands sind nur wirksam, wenn sie durch den Bundesvorstand bestätigt wurden. Die Bestätigung kann versagt oder zurückgenommen werden, wenn das Mitglied selbst oder der Bezirksvorstand einen Ausschlusstatbestand erfüllen. Nach Rücknahme der Bestätigung erlöschen die Funktionen des Bezirksvorstands bzw. des Vorstandsmitglieds. Nimmt der Bundesvorstand die Bestätigung aller gewählten oder der Mehrzahl der Mitglieder des Bezirksvorstands zurück, so kann er bis zur Neuwahl einen vorläufigen Bezirksvorstand einsetzen. | |
5. | Der Bezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt eine Aufgabenverteilung. | |
6. | Zum Abschluss verbindlicher Rechtsgeschäfte und in finanziellen Angelegenheiten ist der/die Bezirksvorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirksvorstands unter Beachtung von § 21 Nr. 3 Buchstabe m) zeichnungsberechtigt. | |
7. | Die Mitglieder des Bezirksvorstands haben Teilnahme- und Rederecht auf allen Sitzungen und Veranstaltungen aller Gremien im Bezirksverband. |
§ 23 Bezirksbeirat
1. | Zur Beratung und Unterstützung des Bezirksvorstands und zur Sicherstellung regelmäßiger Informationen wird ein Bezirksbeirat gewählt. Der Bezirksbeirat ist auf der Ebene des Bezirksverbands das höchste Organ zwischen den Bezirksverbandstagen. | |
2. | Der Bezirksbeirat hat folgende Aufgaben: | |
a) | Entgegennahme der Berichte des Bezirksvorstands zur gewerkschaftspolitischen Situation im Bezirksverband und Beschlussfassung über die erforderlichen Maßnahmen, | |
b) | Beschlussfassung über die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Veränderung der Grenzen von Orts-, Stadt- und Kreisverbänden, | |
c) | Beschlussfassung über die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Fach- und Betriebsgruppen, Personengruppen und Arbeitskreisen, | |
d) | Wahl von Delegierten für gewerkschaftliche Gremien außerhalb der IG BAU, die auf der Ebene des Bezirksverbands zu besetzen sind, | |
e) | Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder im Bezirksvorstand, | |
f) | Festlegung der Anzahl der zu wählenden Delegierten zum Bezirksverbandstag, | |
g) | Beschlussfassung über die Einberufung, den Termin, den Ort und die Tagesordnung eines Ordentlichen oder Außerordentlichen Bezirksverbandstags, | |
h) | Durchführung von Ergänzungswahlen zum Bezirksvorstand und zur Revisionskommission, | |
i) | Durchführung von Ergänzungswahlen für das Mitglied im Gewerkschaftsbeirat und dessen StellvertreterIn. | |
3. | Der Bezirksbeirat besteht aus: | |
a) | je einem gewählten Mitglied der Orts-, Stadt- oder Kreisverbände, | |
b) | je einem gewählten Mitglied der Fach- und Betriebsgruppen, | |
c) | je einem gewählten Mitglied der Personengruppen und Arbeitskreise, | |
d) | zwei von der Bezirksjugendkonferenz gewählten Mitgliedern, | |
e) | den Mitgliedern des Bezirksvorstands. | |
4. | Die Sitzungen des Bezirksbeirats finden mindestens zweimal im Jahr statt oder wenn ein Drittel der Bezirksbeiratsmitglieder oder der Bezirksvorstand die Einberufung einer Sitzung fordert. Sie werden von dem/der Bezirksvorsitzenden, in dessen/deren Verhinderungsfall von dem/der Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, geleitet. Die Einberufung des Bezirksbeirats hat durch den Bezirksvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zu erfolgen. | |
5. | Anträge an den Bezirksbeirat können durch jedes Mitglied des Bezirksbeirats gestellt werden. | |
6. | Der Bezirksbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 24 Bezirksverbandstag
1. | Spätestens sechs Monate vor Beginn eines Ordentlichen Gewerkschaftstags ist ein Ordentlicher Bezirksverbandstag durchzuführen, der folgende Aufgaben hat: | |
a) | die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Gewerkschaftstag, wovon ein Delegierter Mitglied der Jungen GewerkschafterInnen ein soll, | |
b) | die Wahl des Mitglieds zum Gewerkschaftsbeirat und dessen StellvertreterIn, | |
c) | die Entgegennahme der Berichte des Bezirksvorstands und der Revisionskommission, | |
d) | die Entlastung des Bezirksvorstands, | |
e) | die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstands, | |
f) | die Wahl der Mitglieder der Revisionskommission und deren StellvertreterInnen, | |
g) | die Beschlussfassung über gestellte Anträge. | |
2. | Stimmberechtigt auf dem Bezirksverbandstag sind die gewählten Delegierten, die Mitglieder des Bezirksbeirats und die Mitglieder des Bezirksvorstands. Die Mitglieder der Revisionskommission nehmen mit beratender Stimme am Bezirksverbandstag teil, soweit sie nicht als Delegierte gewählt worden sind. | |
3. | Die Zahl der gewählten Delegierten zum Bezirksverbandstag soll mindestens 40 betragen. Die Delegierten werden mindestens zur Hälfte in den Mitgliederversammlungen der Fach- und Betriebsgruppen sowie im Übrigen in mindestens einer Versammlung der Mitglieder des Bezirksverbandes gewählt. Die Anzahl der in den jeweiligen Verbänden bzw. Gruppen zu wählenden Delegierten richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder in diesen Verbänden bzw. Gruppen und wird vom Bezirksbeirat festgelegt. Jedes Mitglied hat sowohl in der für das Mitglied zuständigen Branchengruppe als auch in der für ihn nach dem Wohnort zuständigen Mitgliederversammlung ein aktives und, vorbehaltlich des § 18 Nr. 3 Satz 3, passives Wahlrecht. | |
4. | Antragsberechtigt an den Bezirksverbandstag sind: | |
a) | die Mitgliederversammlungen der Orts-, Stadt- und Kreisverbände sowie der Fach- und Betriebsgruppen, | |
b) | die Bezirksjugendkonferenz, | |
c) | die Bezirksfrauenkonferenz, | |
d) | die Bezirksseniorenkonferenz, | |
e) | die Bezirksqueerenkonferenz, | |
f) | die Bezirksstudierendenkonferenz, | |
g) | der Bezirksarbeitskreis der Betriebs- und Personalräte, | |
h) | der Bezirksbeirat, | |
i) | der Bezirksvorstand. | |
Aus der Mitte des Bezirksverbandstags können Initiativanträge gestellt werden. Sie bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten. |
§ 25 Bundesvorstand
1. | Der Bundesvorstand leitet die Gewerkschaft. Er vertritt sie hauptberuflich nach innen und außen. | |
2. | Der Bundesvorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die sich für ihn aus der Satzung und den satzungsgemäßen Beschlüssen des Gewerkschaftstags und des Gewerkschaftsbeirats ergeben. | |
Dazu gehören insbesondere: | ||
a) | die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse des Gewerkschaftstags und des Gewerkschaftsbeirats in allen Gliederungen der Gewerkschaft, auch durch Vornahme von Prüfungen, | |
b) | die betriebsbezogene Branchenarbeit und die Erschließung von Betrieben, | |
c) | der Erlass von Richtlinien, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich dem Gewerkschaftsbeirat zugewiesen ist, | |
d) | die Vorbereitung und der Abschluss von Tarifverträgen sowie die Mitwirkung bei der Gestaltung beamtenrechtlicher Regelungen, | |
e) | die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen, | |
f) | die Entscheidung über Wahlanfechtungen, | |
g) | die Einrichtung von Regionalvertretungen und die Koordination der gewerkschaftlichen Aufgaben in den Bezirksverbänden, | |
h) | die Bestätigung der Wahl von Mitgliedern der Bezirksvorstände und deren Rücknahme, | |
i) | die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, | |
j) | die Einberufung des Gewerkschaftstags und die Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts auf dem Ordentlichen Gewerkschaftstag, | |
k) | die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens der IG BAU. | |
3. | Die Einstellung, Entlassung und Versetzung von Beschäftigten der IG BAU obliegt dem Bundesvorstand. Er kann dieses Recht durch Beschluss auf andere Organe oder Personen übertragen. Der/die RegionalleiterIn und sein/e ihr/e StellvertreterIn werden jedoch vom Bundesvorstand vorgeschlagen, nach Bestätigung durch den Regionalrat vom Bundesvorstand bestellt und falls nötig, auch gemeinsam abberufen. | |
4. | Der Bundesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: | |
1. | dem/der Bundesvorsitzenden, | |
2. | ein bis zwei Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, | |
3. | zwei bis drei weiteren Mitgliedern. | |
Der Bundesvorstand setzt sich mindestens zu 30 Prozent aus Frauen und mindestens zu 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Bundesvorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und beschließt die Geschäftsverteilung. | ||
5. | Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf jedem Ordentlichen Gewerkschaftstag gewählt. Scheidet ein/e stellvertretende/r Bundesvorsitzende/r oder ein weiteres Mitglied des Bundesvorstandes vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit aus, so hat binnen sechs Monaten eine Nachwahl eine/r Stellvertretenden Bundesvorsitzenden beziehungsweise eine/s weiteren Mitglieds des Bundesvorstandes durch den Gewerkschaftsbeirat zu erfolgen. Hat jedoch der Gewerkschaftsbeirat in diesem Sechsmonatszeitraum einen Gewerkschaftstag einberufen, so findet die Nachwahl durch den Gewerkschaftstag statt. Ist die jeweils mindestens notwendige Anzahl der weiteren Mitglieder und Stellvertretenden Bundesvorsitzenden noch im Amt, kann der Gewerkschaftsbeirat nach Rücksprache mit dem Bundesvorstand über Nachwahlen entscheiden. Keine Nachwahlen sind jedoch nur dann möglich, wenn die Mindestquote bei Frauen und Männern eingehalten wird. Scheidet jedoch der/die Bundesvorsitzende während seiner/ihrer Amtszeit aus, so ist der/die neue Bundesvorsitzende durch einen binnen sechs Monaten einzuberufenden Außerordentlichen Gewerkschaftstag zu wählen, es sei denn, dass binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des/der Bundesvorsitzenden ein Ordentlicher Gewerkschaftstag stattfindet. | |
6. | Zum Abschluss der für die Gewerkschaft verbindlichen Rechtsgeschäfte und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen ist die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder erforderlich; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes. | |
7. | Die Mitglieder des Bundesvorstands und ihre Beauftragten haben Teilnahme- und Rederecht auf allen Sitzungen und Veranstaltungen aller Gremien der IG BAU. |
§ 26 Gewerkschaftsbeirat
1. | Das höchste Organ zwischen den Gewerkschaftstagen ist der Gewerkschaftsbeirat. | |
2. | Der Gewerkschaftsbeirat hat folgende Aufgaben: | |
a) | Entgegennahme der Berichte des Bundesvorstands zur gewerkschaftspolitischen Situation und Beschlussfassung über die erforderlichen Maßnahmen, | |
b) | Aufstellung von Grundsätzen für die Vorbereitung und Durchführung von Tarifverhandlungen, | |
c) | Erlass von Budgetrichtlinien für die Bezirksverbände, | |
d) | Erlass von Richtlinien für die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von – sowie Leistungen bei – Arbeitskämpfen, | |
e) | Erlass von Richtlinien über die Zusammensetzung der Bundestarifkommissionen, | |
f) | Beschlussfassung über die Neufassung und Änderung des Organisationskatalogs und der Wahlordnung, | |
g) | Genehmigung der Geschäftsverteilung des Bundesvorstands, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten für Branchen, Regionen und Fachbereiche, | |
h) | Beschlussfassung über die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Veränderung der Grenzen von Bezirksverbänden, | |
i) | Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Haushaltsplans, Unterrichtung über die Vermögenslage der IG BAU einschließlich des auf Dritte übertragenen Treuhandvermögens, | |
j) | Beschlussfassung über die Erhebung von Sonderbeiträgen, Festsetzung von Mindestbeiträgen und des Berechnungsbeitrags in der Freizeitunfallversicherung, | |
k) | Erlass einer Richtlinie zur Verteilung einer Umlage für die Rechtsschutzaufwendungen, | |
l) | Wahl von Delegierten für gewerkschaftliche Gremien außerhalb der IG BAU, die auf nationaler und internationaler Ebene zu besetzen sind, | |
m) | Festlegung der Anzahl und die Wahl der Mitglieder der Personalkommission, | |
n) | Beschlussfassung über die Einberufung, den Termin, den Ort und die Tagesordnung eines Außerordentlichen Gewerkschaftstags, | |
o) | Beschlussfassung über den gemäß § 27 Nr. 3 anzuwendenden Delegiertenschlüssel, den Termin, den Ort und die Tagesordnung des Ordentlichen Gewerkschaftstags, | |
p) | Durchführung von Ergänzungswahlen zum Bundesvorstand, zum Gewerkschaftsrat und zur Bundesrevisionskommission, | |
q) | Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in internationalen Gewerkschaftsorganisationen, | |
r) | Beschlussfassung über die gestellten Anträge, | |
s) | Beschlussfassung über Notstandsmaßnahmen, von denen die Leistungsfähigkeit oder der Bestand der Gewerkschaft abhängen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gewerkschaftsbeirats. | |
3. | Der Gewerkschaftsbeirat besteht aus: | |
a) | den von den Bezirksverbandstagen gewählten Mitgliedern, | |
b) | zwei von der Bundesjugendkonferenz gewählten Mitgliedern, | |
c) | einem von der Bundesseniorenkonferenz gewähltem Mitglied, | |
d) | den Mitgliedern des Bundesvorstands. | |
Die in den Buchstaben a) bis c) genannten Mitglieder sollen nicht Beschäftigte der IG BAU sein: Frauen sollen entsprechend ihrem Mitgliederanteil vertreten sein. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Gewerkschaftsbeirats oder dessen/deren StellvertreterIn vor dem Ende seiner/ ihrer Amtszeit aus, so hat binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl, im Falle eines Mitglieds nach Buchstabe a) bzw. dessen/deren StellvertreterIn durch den zuständigen Bezirksbeirat, im Falle eines Mitglieds nach Buchstabe b) durch den Bundesjugendausschuss, stattzufinden. Findet innerhalb des Sechsmonatszeitraums ein Bezirksverbandstag bzw. eine Bundesjugendkonferenz statt, so erfolgt die Nachwahl durch den Bezirksverbandstag bzw. die Bundesjugendkonferenz. | ||
4. | Der/die Vorsitzende des Gewerkschaftsrats, im Verhinderungsfall der/die StellvertreterIn, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gewerkschaftsbeirats teil. | |
5. | Die Sitzungen des Gewerkschaftsbeirats sollen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden, oder wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder, der/die Vorsitzende des Gewerkschaftsrats oder der Bundesvorstand die Einberufung einer Sitzung fordert. Sie werden von dem/der Bundesvorsitzenden, in dessen/ deren Verhinderungsfall von einem/einer der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, geleitet. Die Einberufung des Gewerkschaftsbeirats hat durch den Bundesvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zu erfolgen. Der Einladung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. | |
6. | Anträge an den Gewerkschaftsbeirat können durch jedes Mitglied des Gewerkschaftsbeirats gestellt werden. | |
7. | Der Gewerkschaftsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 27 Gewerkschaftstag
1. | Das höchste Organ der Gewerkschaft ist der Gewerkschaftstag. Er tritt in Abständen von vier Jahren zusammen. Ein Außerordentlicher Gewerkschaftstag findet statt, wenn der Gewerkschaftsbeirat dieses beschließt oder der/die Bundesvorsitzende ausgeschieden ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem/ihrem Ausscheiden ein Ordentlicher Gewerkschaftstag stattfindet. | |
2. | Stimmberechtigt auf dem Gewerkschaftstag sind die auf den Bezirksverbandstagen gewählten Delegierten, die Mitglieder des Gewerkschaftsbeirats und die Mitglieder des Bundesvorstands. Delegierte eines Außerordentlichen Gewerkschaftstags sind die für den vorangegangenen Ordentlichen Gewerkschaftstag gewählten Delegierten. Die Mitglieder des Gewerkschaftsrats und der Bundesrevisionskommission nehmen am Gewerkschaftstag mit beratender Stimme teil. | |
3. | Die Zahl der für den Gewerkschaftstag zu wählenden Delegierten beträgt zwischen 240 und 270. Delegierter/eine Delegierte zu wählen ist (Delegiertenschlüssel). Der Gewerkschaftsbeirat legt nach Maßgabe von Satz 1 fest, für welche Zahl der einem Bezirksverband angehörenden wahlberechtigten Mitglieder jeweils ein Delegierter/eine Delegierte zu wählen ist (Delegiertenschlüssel). Ergibt sich nach Teilung der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands durch den Delegiertenschlüssel ein Rest von mindestens der Hälfte des Delegiertenschlüssels, so ist eine/ein weitere/r Delegierte/r zu wählen. Drei Viertel der Delegierten auf dem Gewerkschaftstag sollen Beschäftigte in zum Organisationsbereich der IG BAU gehörenden Betrieben sein. | |
4. | Zu den Aufgaben des Gewerkschaftstags gehören: | |
a) | Entgegennahme der Berichte des Gewerkschaftsbeirats, des Bundesvorstands, des Gewerkschaftsrats und der Bundesrevisionskommission, | |
b) | Entlastung des Bundesvorstands, | |
c) | Wahl des Bundesvorstands, | |
d) | Wahl des Gewerkschaftsrats, | |
e) | Wahl der Mitglieder der Bundesrevisionskommission sowie ihrer StellvertreterInnen, | |
f) | Beschlussfassung über Satzungsanträge, | |
g) | Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in nationalen Gewerkschaftsorganisationen, | |
h) | Beschlussfassung über die gestellten Anträge. | |
5. | Der Gewerkschaftstag entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten, Beschlüsse über den Austritt aus dem Deutschen Gewerkschaftsbund der Zustimmung von zwei Drittel der Stimmberechtigten. | |
6. | Antragsberechtigt an den Gewerkschaftstag sind: | |
a) | die Bezirksverbandstage, | |
b) | der Gewerkschaftsbeirat, | |
c) | der Gewerkschaftsrat, | |
d) | der Bundesvorstand, | |
e) | die Bundesjugendkonferenz, | |
f) | die Bundesfrauenkonferenz, | |
g) | die Bundesseniorenkonferenz, | |
h) | die Bundesqueerenkonferenz, | |
i) | die Bundesstudierendenkonferenz, | |
j) | die Bundeskonferenz Forst und Naturschutz, | |
k) | die Bundesbetriebs- und -personalrätekonferenz, | |
l) | die Bundesfachgruppenkonferenzen. | |
7. | Der Bundesvorstand gibt die Einberufung des Ordentlichen Gewerkschaftstags gegenüber den Mitgliedern mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstag in der Mitgliederzeitschrift der IG BAU bekannt. Die Einberufung eines Außerordentlichen Gewerkschaftstags ist an keine Frist gebunden, jedoch ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewährleisten. Die Bekanntmachung gegenüber den Mitgliedern hat ebenfalls in der Mitgliederzeitschrift der IG BAU zu erfolgen. Zugleich mit der Bekanntmachung sind die Aufgaben des Gewerkschaftstags anzuzeigen. | |
8. | Der Bundesvorstand hat die Delegierten und die mit beratender Stimme teilnehmenden Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Eröffnungstag in Textform (z.B. E-Mail) einzuladen. Mit der Ladung sind die bis zum Ende der Antragsfrist eingereichten Satzungs- und sonstigen Anträge zur Verfügung zu stellen. | |
9. | Aus der Mitte des Gewerkschaftstags können Initiativanträge gestellt werden. Sie bedürfen der Unterschrift von mindestens 50 Stimmberechtigten. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Initiativanträgen sein. |
§ 28 Gewerkschaftsrat
1. | Der Gewerkschaftsrat besteht aus: | |
a) | dem/der Vorsitzenden, | |
b) | dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, | |
c) | den weiteren fünf Mitgliedern. | |
Der Gewerkschaftsrat wird vom Gewerkschaftstag gewählt. Beschäftigte des Deutschen Gewerkschaftsbundes oder seiner Mitgliedsgewerkschaften sein bzw. gewesen sein. Scheidet ein Mitglied des Gewerkschaftsrats vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann eine Ergänzungswahl durch den Gewerkschaftsbeirat stattfinden. Die Mitglieder des Gewerkschaftsrats dürfen nicht | ||
2. | Der Gewerkschaftsrat hat folgende Aufgaben: | |
a) | Bearbeitung von Beschwerden, die die Durchführung von Beschlüssen des Gewerkschaftstags und die Einhaltung der Satzung durch die Organe betreffen, | |
b) | Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesvorstands, | |
c) | Gewährung von Rechtsschutz für Beschäftigte der Gewerkschaft. | |
Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesvorstands haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
3. | Der/die Vorsitzende erstattet auf dem Ordentlichen Gewerkschaftstag den Bericht über die Tätigkeit des Gewerkschaftsrats. |
§ 29 Junge GewerkschafterInnen
1. | Mitglieder der IG BAU bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres sind Junge GewerkschafterInnen. Junge GewerkschafterInnen, die als Vertreter dieser Mitgliedergruppe in ein Amt gewählt worden sind, bleiben unbeschadet ihres Alters bis zum Ende der Wahlperiode in ihrem Amt. | |
2. | Die Arbeit der Jungen GewerkschafterInnen ist wesentlicher Teil der allgemeinen Gewerkschaftsarbeit der IG BAU. Die Vertretung der besonderen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Jungen GewerkschafterInnen wird durch eigene Strukturen und Gremien in allen Gliederungen der IG BAU gefördert. | |
3. | Im Bezirksverband findet mindestens alle zwei Jahre eine Bezirksjugendkonferenz statt. Sie ist antragsberechtigt zur Bundesjugendkonferenz. Sie wählt den Bezirksjugendvorstand. Auf der Bezirksjugendkonferenz, die innerhalb eines Jahres vor dem Ordentlichen Gewerkschaftstag stattfindet, werden die Delegierten zur Bundesjugendkonferenz gewählt. | |
Der Bezirksjugendvorstand besteht aus: | ||
a) | dem/der Vorsitzenden, | |
b) | dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden | |
c) | und mindestens einem weiteren Mitglied. | |
Der/die Vorsitzende gehört dem Bezirksvorstand an. Ist der/die Vorsitzende des Bezirksjugendvorstands verhindert, nimmt sein/e, ihr/e StellvertreterIn mit Rede- und Stimmrecht an der Sitzung des Bezirksvorstands teil. Im Verhinderungsfall beider kann ein vom Bezirksjugendvorstand bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen. Der Bezirksjugendvorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied sowie dessen StellvertreterIn für den Bundesjugendausschuss. | ||
4. | Vor jedem Ordentlichen Gewerkschaftstag findet eine Bundesjugendkonferenz statt. Sie wählt die zwei von den Jungen GewerkschafterInnen entsandten Mitglieder des Gewerkschaftsbeirats und die Ersatzmitglieder und beschließt über die gestellten Anträge. | |
5. | Der Bundesjugendausschuss besteht aus den von den Bezirksjugendvorständen gewählten Mitgliedern, in deren Verhinderungsfall deren StellvertreterInnen, den VertreterInnen der Jungen GewerkschafterInnen im Gewerkschaftsbeirat, den VertreterInnen im DGB-Bundesjugendausschuss, dem für die Jungen GewerkschafterInnen zuständigen Mitglied des Bundesvorstandes und dem/der BundesjugendsekretärIn. Mindestens dreimal jährlich findet auf Einladung des für die Jungen GewerkschafterInnen zuständigen Mitgliedes des Bundesvorstandes eine Sitzung des Bundesjugendausschusses satt. | |
6. | Der Bundesjugendausschuss wählt sich einen Vorstand. Das für die Jungen GewerkschafterInnen zuständige Mitglied des Bundesvorstandes und der/die BundesjugendsekretärIn sind kraft Amtes Mitglied dieses Gremiums. | |
7. | Die Jungen GewerkschafterInnen entsenden VertreterInnen in alle Fach- und Personengruppen, Arbeitskreise, Tarifkommissionen, Tarifausschüsse und in den Regionalrat. Den/die jeweiligen/ jeweilige VertreterIn bestimmt der jeweilige Bundesjugendvorstand bzw. der Bundesjugendausschuss. | |
8. | Der Bundesvorstand erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesjugendausschuss Richtlinien für die Arbeit der Jungen GewerkschafterInnen. | |
9. | Der/die BundesjugendsekretärIn kann nur nach Anhörung des Bundesjugendausschusses, die für Jugendarbeit zuständigen GewerkschaftssekretärInnen können nur nach Anhörung der Bezirksjugendvorstände bestellt werden. |
§ 30 Forst und Naturschutz
1. | In den Bundesländern werden Landesvertretungen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten in Forst und Naturschutz gebildet. | |
2. | Die Wahrnehmung der Interessen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten in Forst und Naturschutz und deren Betreuung erfolgt durch die Landesvertretung. | |
3. | Die Landesvertretungen führen innerhalb eines Jahres vor jedem Ordentlichen Gewerkschaftstag Landeskonferenzen Forst und Naturschutz durch. Die Landeskonferenzen sind antragsberechtigt zur Bundeskonferenz Forst und Naturschutz. Die Landeskonferenzen wählen die/den Vorsitzende/n und die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie die Beisitzer des Vorstands der Landesvertretung Forst und Naturschutz. | |
4. | Vor jedem Ordentlichen Gewerkschaftstag findet eine Bundeskonferenz Forst und Naturschutz statt. Sie wählt die Bundesvertretung für Forst und Naturschutz. | |
Dieser gehören an: | ||
a) | die/der Vorsitzende der Bundesvertretung, | |
b) | die/der Stellvertretende Vorsitzende sowie kraft Amtes die Vorsitzenden der Landesvertretungen. | |
5. | Der Bundesvorstand erstellt im Einvernehmen mit der Bundesvertretung Richtlinien, in denen die Wahl der Landesvertretungen, der Delegiertenschlüssel, die betrieblichen Abgrenzungen und die Aufgaben der Vertretungen für die Beamtinnen, Beamten und Angestellten in Forst und Naturschutz enthalten sind. |
§ 31 Tarifkommissionen
1. | Für jede Tarifverhandlung wird eine Tarifkommission gebildet. | |||||||||||
2. | Näheres wird durch Richtlinien geregelt, die der Bundesvorstand nach Beratung mit der jeweiligen Bundesfachgruppe beschließt. |
§ 32 Arbeitskreise und Personengruppen
1. | Zur Wahrnehmung branchenübergreifender Interessen und Aufgaben können Personengruppen, insbesondere von Frauen, Senioren, Studierenden und Queeren, sowie Arbeitskreise, insbesondere von Betriebs- und Personalräten, auf den verschiedenen gewerkschaftlichen Ebenen gebildet werden. | ||||||||||||||||||||||||
2. | Näheres wird durch Richtlinien geregelt, die der Bundesvorstand nach Beratung mit den Bundesvertretungen der jeweiligen Arbeitskreise und Personengruppen beschließt. |
§ 33 Beschäftigte der Gewerkschaft
1. | Die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten werden zwischen der um drei Mitglieder des Bundesvorstands erweiterten Personalkommission und der Vertretung der Beschäftigten vereinbart. Die Mitglieder der Personalkommission dürfen nicht Beschäftigte oder ehemalige Beschäftigte der IG BAU sein. |
2. | Die Arbeitsbedingungen der Mitglieder des Bundesvorstands werden zwischen der/dem Bundesvorsitzenden und einem/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen einerseits sowie dem/der Vorsitzenden der Personalkommission und dessen/deren StellvertreterIn andererseits vereinbart. |
3. | Die Beschäftigten haben Mitglieder der IG BAU zu sein. |
§ 34 Gewerkschaftspresse
1. | Das offizielle Publikationsorgan ist die Zeitschrift DER GRUNDSTEIN/DER SÄEMANN. | ||||||||
2. | Die Herausgabe und Zustellung an alle Mitglieder geht zulasten der Bundeskasse. |
§ 35 Vermögensverwaltung
1. | Das vom Bundesvorstand und den Bezirksverbänden verwaltete Vermögen der IG BAU ist unteilbar. Es ist sorgfältig im Interesse der Mitglieder zu verwenden. Die Herausgabe von Gewerkschaftsvermögen in Form von Darlehen an natürliche Personen und die Übernahme von Bürgschaften sind unzulässig. |
2. | Durch Beschluss des Bundesvorstands kann Vermögen der IG BAU treuhänderisch zur Anlage oder Verwaltung auf Dritte übertragen werden. Der Bundesvorstand hat sicherzustellen, dass das übertragene Vermögen ausschließlich im Interesse der Gewerkschaft angelegt und verwaltet wird, Beschlüsse des Bundesvorstands beachtet und Überschüsse aus der Anlage oder Verwaltung des Vermögens dem Gewerkschaftsvermögen zugeführt werden. Wird Vermögen der Gewerkschaft zur treuhänderischen Anlage oder Verwaltung auf eine Gesellschaft übertragen, kann der Bundesvorstand den von ihm benannten Gesellschaftern den zur Einzahlung der Stammeinlage erforderlichen Betrag als zinsloses, nicht vererbbares und jederzeit rückzahlbares Darlehen zur Verfügung stellen. Die Anlage und Verwaltung des treuhänderisch übertragenen Vermögens ist jährlich von einem vom Bundesvorstand zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer zu prüfen. |
§ 36 Revisionen
1. | Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Finanzmittel, einschließlich des Vermögens, werden auf Bezirks- und Bundesebene Revisionskommissionen gewählt. Sie bestehen aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Revisionskommissionen dürfen nicht Beschäftigte des Deutschen Gewerkschaftsbunds oder einer seiner Mitgliedsgewerkschaften sein. Sie dürfen nicht dem Bundes- oder jeweiligen Bezirksvorstand angehören. | |
2. | Die regelmäßigen Prüfungen finden einmal im Vierteljahr statt. Die Revisionskommissionen sind jedoch berechtigt, jederzeit unangemeldet eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungen haben sich auf das gesamte Finanzwesen einschließlich des auf Dritte treuhänderisch übertragenen Vermögens, die ordnungsgemäße Verwaltung und Anlage des Vermögens sowie die richtige und belegmäßige Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. | |
3. | Zum Abschluss jeder Revision ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen. | |
Dieses ist in einer Schlussbesprechung: | ||
· | für den Bezirksverband mit dem/der Bezirksvorsitzenden und in der Regel dessen/deren StellvertreterIn bzw. einem vom Bezirksvorstand beauftragten Vorstandsmitglied, | |
· | für den Bundesvorstand mit dem für Finanzen zuständigen Bundesvorstandsmitglied und in der Regel dem/der Bundesvorsitzenden bzw. einem vom Bundesvorstand beauftragten Mitglied des Bundesvorstandes, zu besprechen. Werden bei einer Revision Unstimmigkeiten festgestellt, so hat die Revisionskommission dies unverzüglich | |
· | auf der Ebene des Bezirksverbands dem Bezirksvorstand und dem Bundesvorstand, | |
· | auf Bundesebene dem Bundesvorstand und dem Gewerkschaftsbeirat mitzuteilen. | |
4. | Die Revisionskommissionen erstatten auf den Ordentlichen Bezirksverbandstagen bzw. auf dem Ordentlichen Gewerkschaftstag Bericht über ihre Tätigkeit. |
§ 37 Auflösung der Gewerkschaft
Die IG BAU kann sich nur auflösen, wenn ein mit diesem Tagesordnungspunkt einberufener Gewerkschaftstag die Auflösung mit vier Fünftel der stimmberechtigten Delegierten beschließt. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens aller Gliederungen, Organe und Einrichtungen der Gewerkschaft einschließlich des auf Dritte treuhänderisch übertragenen Vermögens hat der Gewerkschaftstag, der die Auflösung beschließt, zu entscheiden. |
§ 38 Gerichtsstand
Gerichtsstand – auch für alle Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Gewerkschaft – ist Frankfurt am Main. |
§ 39 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den Gewerkschaftstag in Kraft. |
Anlage 1 – Organisationskatalog
1. | Der Organisationsbereich der IG BAU umfasst alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter und Subunternehmer, wenn sie in den fachlichen Organisationsbereich fallen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
sowie alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter und Subunternehmer, Betriebe, Unternehmen, Unternehmensgruppen, Konzerne und Wirtschaftsgruppen, die zur Produktion anstelle von Holz, Beton, Stein (einschließlich aller Natur- und Naturwerksteine), Ton oder Mineralien, andere Werkstoffe und/ oder erneuerbare Rohstoffe verwenden, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
sowie alle Unternehmen, Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter, Subunternehmer, Einrichtungen und Verbände, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter den Organisationsbereich fallenden Betriebe, Unternehmen, Unternehmensgruppen, Konzerne und Wirtschaftsgruppen bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen (z. B. industrielle oder handwerkliche Vorfertigung, Zulieferung, Erbringung von Dienstleistungen aller Art). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies gilt insbesondere für solche Unternehmen, Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter und Subunternehmer, die aufgrund von Auf- und Abspaltungen, Ausgliederungen und/oder sonstigen unternehmerischen Veränderungen organisatorischer und/oder gesellschaftsrechtlicher Art entstanden sind oder entstehen bzw. tätig sind oder werden. |
2. | Die nachfolgenden Bereiche umfassen u. a.: | |||||
Baugewerbe | ||||||
· | Bauhauptgewerbe, | |||||
· | Fertighausbau, | |||||
· | Städtebau, | |||||
· | Gleisbau, | |||||
· | Feuerungsbau, | |||||
· | Stuck- und Putzgewerbe, | |||||
· | Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, | |||||
· | Dachdeckerhandwerk, | |||||
· | Gerüstbauerhandwerk, | |||||
· | Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, | |||||
· | Maler- und Lackiererhandwerk, | |||||
· | Bauten- und Eisenschutz, | |||||
· | Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk, | |||||
· | Glaserhandwerk, | |||||
· | Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk, | |||||
· | Architektur- und Ingenieurbüros, | |||||
· | Abbruch- und Abwrackgewerbe, | |||||
· | Nassbaggergewerbe. | |||||
Baustoffindustrie | ||||||
Industrie der Steine und Erden, darunter u. a.: | ||||||
· | Zementindustrie, | |||||
· | Ziegelindustrie, | |||||
· | Säureschutzindustrie, | |||||
· | Dämmstoffindustrie, | |||||
· | Kalk- und Dolomitindustrie, | |||||
· | Kalksandsteinindustrie, | |||||
· | Betonsteinindustrie, | |||||
· | Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie, | |||||
· | Feuerfestindustrie, | |||||
· | Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, | |||||
· | Steinzeugindustrie. | |||||
Agrar- und Forstwirtschaft | ||||||
· | Forstwirtschaft, | |||||
· | Agrarwirtschaft, | |||||
· | Gartenbau, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, | |||||
· | Floristik, | |||||
· | Fischerei, | |||||
· | Tierwirtschaft, | |||||
· | Freizeit- und Pferdesporteinrichtungen. | |||||
Gebäudemanagement | ||||||
· | Wohnungswirtschaft, | |||||
· | Gebäude-, Industrie- und Städtereinigung, | |||||
· | Facility Management. | |||||
Umwelt- und Naturschutz | ||||||
· | ökologischer Umweltschutz, | |||||
· | Naturschutz und Landschaftspflege. | |||||
Entsorgung und Recycling |
3. | Die Wirtschaftszweige der Baustoffindustrie umfassen die Industrie der Steine und Erden sowie weitere Bereiche: | |
· | Gewinnung und Verarbeitung natürlicher Steine und Erden, | |
· | Herstellung von Bindemitteln, insbesondere Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, | |
· | Herstellung von keramischen Bau- und Feuerfestprodukten, u. a. Fliesen-, Platten- und Ziegelindustrie, | |
· | Herstellung von Waren für den Hoch-, Tief-, Aus- und Landschaftsbau unter vorwiegender Verwendung natürlicher Steine und Erden sowie Bindemittel. |
4. | Der Organisationsbereich der IG BAU umfasst ferner alle Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen und Verbände, Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sowie Berufsbildungseinrichtungen, Berufsgenossenschaften und Bauforschungsinstitute, die Dienstleistungen für die Unternehmen des Organisationsbereichs bzw. für andere Personen (Industrielle Dienstleistungen) erbringen. |
Zum Organisationsbereich gehören zudem ArbeitnehmerInnen, die von einem Betrieb oder einer selbständigen Betriebsabteilung an vom Organisationsbereich erfasste Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind oder überwiegend überlassen werden, sowie aus Verleihbetrieben oder selbständigen Verleihbetriebsabteilungen, die überwiegend an vom Organisationsbereich erfasste Betriebe oder selbständigeBetriebsabteilungen Arbeitnehmer überlassen. |
Anlage 2 – Wahlordnung
I. Gemeinsame Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem/der WahlleiterIn, der/die durch eine Wahlkommission unterstützt wird. Der/die WahlleiterIn und die Wahlkommission werden durch die Versammlung bestellt, in der die Wahl stattfindet. | |||||||||||||||||||||||||||||
2. | Die Wahlkommission stellt die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsmitglieder fest. | |||||||||||||||||||||||||||||
Wahlen erfolgen schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln oder mittels elektronischem Stimmabgabeverfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Wird von einem elektronischen Stimmabgabeverfahren Gebrauch gemacht, finden die Vorschriften dieser Wahlordnung hinsichtlich von Stimmzetteln keine Anwendung. | ||||||||||||||||||||||||||||||
An die Stelle der Wahlniederschrift tritt in diesem Fall ein von der Wahlkommission und dem/der WahlleiterIn abgezeichneter Ausdruck des elektronischen Abstimmungsprotokolls. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Wahlen in den Orts-, Stadt- und Kreisverbänden, den Fach- und Betriebsgruppen, den Personengruppen, der Wahl der Revisionskommissionen und der Mitglieder des Gewerkschaftsrats kann auf Antrag mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten die offene Abstimmung beschlossen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Auf dem jeweiligen Stimmzettel dürfen höchstens so viele Kandidaten/Kandidatinnen angekreuzt werden, wie zu wählen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||
Stimmzettel, auf denen mehr Kandidaten/ Kandidatinnen angekreuzt wurden, als zu wählen sind, sind insgesamt ungültig. | ||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes für die Wahl oder den Wahlvorgang geregelt ist. | |||||||||||||||||||||||||||||
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. | ||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind die Kandidaten/ Kandidatinnen auf dem Stimmzettel oder im elektronischen Wahlverfahren in alphabetischer Reihenfolge ihres Nach- oder Familiennamens aufzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||
Bei Doppelnamen gilt der erste Name. | ||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Die Stimmzettel sind durch die Wahlkommission an die Stimmberechtigten auszuteilen, nach Zeichnung wieder einzusammeln und auszuzählen. | |||||||||||||||||||||||||||||
Das Wahlergebnis ist von der Wahlkommission dem/der WahlleiterIn mitzuteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser/diese hat das Wahlergebnis den Versammlungsmitgliedern unmittelbar bekannt zu geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die gewählten Kandidaten/ Kandidatinnen sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß § 18 Nr. 3 der Satzung kann die Zustimmung zur Übernahme des Amtes auch vorab schriftlich erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Sofern in der Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Organ dazu berufen ist, wird im Falle, dass die Anzahl der zu wählenden Organmitglieder flexibel geregelt ist, als erstes die gewünschte Anzahl der zu besetzenden Ämter durch Beschluss des wählenden Gremiums festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||
Hierbei ist die Empfehlung der bisherigen Organmitglieder zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Der/die Wahlleiter/in stellt die nach § 18 Ziff. 9 möglichst mindestens zu erreichende Zusammensetzung von Frauen und Männern in dem zu wählenden Organ bzw. bei Wahlen zum Bundesvorstand die zwingend zu erreichende Mindestquote nach § 25 Ziff. 4 Satz 2 anhand der festgelegten Anzahl von Organmitgliedern fest und bestimmt das Wahlprozedere im Übrigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Klarstellung hat bei jedem weiteren Wahlvorgang zu erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
8. | Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Wahlkommission und dem/der WahlleiterIn zu unterschreiben ist. | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Wahlniederschrift muss folgende Angaben enthalten: | ||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Der Beschluss nach Ziffer 7. über die Anzahl der zu besetzenden Ämter im Falle flexibler Anzahl der Organmitglieder, | |||||||||||||||||||||||||||||
b) | die anzuwendende Mindestquote (§ 18 Ziff. 9, § 25 Ziffer 4) und bei anderen Wahlen als den Wahlen zum Bundesvorstand ggf. die Gründe für ein Abweichen von der Mindestquote, | |||||||||||||||||||||||||||||
c) | die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, | |||||||||||||||||||||||||||||
d) | die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel, | |||||||||||||||||||||||||||||
e) | die Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmzettel, | |||||||||||||||||||||||||||||
f) | die Anzahl der auf den/die BewerberIn entfallenen Stimmen, die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen, | |||||||||||||||||||||||||||||
g) | bei gemeinsamen Wahlen die Anzahl der für den/die einzelne/n BewerberIn abgegebenen Stimmen. | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Wahlkommission entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die Niederschrift ist während der Dauer der Wahlperiode aufzubewahren, alle sonstigen Wahlunterlagen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der erfolgten Wahl. |
II. Einzelwahlen | |
1. | Allgemeine Bestimmungen |
Der/die Vorsitzende/n und Stellvertretende Vorsitzende werden einzeln gewählt. | |
Werden mehr als zwei Kandidaten/Kandidatinnen für die jeweilige Position zur Wahl gestellt und erreicht von den zur Wahl gestellten Kandidaten/Kandidatinnen keiner/ keine mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen, so werden die beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinigen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Alle übrigen Kandidaten/Kandidatinnen scheiden in diesem zweiten Wahlgang aus. | |
Verzichtet einer/eine der beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen aus dem ersten Wahlgang auf eine weitere Kandidatur, so tritt der/die KandidatIn des ersten Wahlgangs mit der dritthöchsten Stimmenzahl an seine/ihre Stelle. | |
Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, so findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang können neue Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen werden. Diese haben sich gemeinsam mit den Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl zu stellen, die im zweiten Wahlgang weniger als die Hälfte der Stimmen erhalten haben. | |
Erfolgt auch im dritten Wahlgang keine Entscheidung, so findet ein vierter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang werden die beiden Kandidaten/Kandidatinnen erneut zur Wahl gestellt, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten. Alle übrigen Kandidaten/Kandidatinnen scheiden in diesem vierten Wahlgang aus. In diesem vierten Wahlgang ist – abweichend von I Nr. 4 dieser Wahlordnung – der/die KandidatIn mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. |
2. | Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Wahl des/der Bundesvorsitzenden, von Stellvertretenden Bundesvorsitzenden und von weiteren Mitgliedern des Bundesvorstands wird in Einzelwahl durchgeführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorstehenden Bestimmungen für die Einzelwahl finden entsprechende Anwendung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zunächst wird die Zahl der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der weiteren Bundesvorstandsmitglieder beschlossen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der/die Wahleiter/in stellt unter Berücksichtigung der damit feststehenden Gesamtzahl der Mitglieder des Bundesvorstandes fest, wie viele Männer beziehungsweise Frauen noch mindestens gewählt werden müssen, um die Mindestquote nach § 25 Ziff. 4 Satz 2 einhalten zu können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anschließend werden zunächst der/die Bundesvorsitzende und anschließend der/die Stellvertretende/n Bundesvorsitzende/n gewählt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachdem das Ergebnis der Wahlen des/der Bundesvorsitzenden und des/der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden durch den/die Wahlleiter/in bekannt gegeben ist, stellt er/sie auf der Grundlage dieser Wahlergebnisse fest, wie viele Männer beziehungsweise Frauen noch mindestens als weiteres Mitglied des Bundesvorstandes gewählt werden müssen, damit die Gesamtzusammensetzung des Bundesvorstandes die Mindestquote nach § 25 Ziff. 4 Satz 2 erfüllt und gibt dies bekannt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Danach erfolgen die Wahlen der weiteren Bundesvorstandsmitglieder. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist die Mindestquote eines Geschlechts nach § 25 Ziff. 4 Satz 2 der Satzung nach den vorangegangenen Wahlen des/der Bundesvorsitzenden und des/der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden noch nicht erfüllt, wird zunächst diejenige Anzahl weiterer Bundesvorstandsmitglieder gewählt, die zur Erreichung der jeweiligen Mindestquote zwingend mit dem bisher nicht ausreichend berücksichtigten Geschlecht besetzt werden muss. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei diesem Wahlgang bzw. diesen Wahlgängen können jeweils nur BewerberInnen aus dem noch nicht ausreichend vertretenen Geschlecht gewählt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Falls nach Durchführung dieser Wahlen weitere Bundesvorstandsmitglieder zu wählen sind, um die vor der Wahl festgelegte Gesamtzahl an weiteren Bundesvorstandsmitgliedern zu erreichen, können auf die verbleibenden Positionen BewerberInnen unabhängig von ihrem Geschlecht gewählt werden. |
III. Gemeinsame Wahlen | |||||||||||||||||||||||
Soweit keine Einzelwahlen vorgeschrieben sind, wird gemeinsam gewählt. | |||||||||||||||||||||||
Der/die Wahlleiter/in weist vor Beginn des Wahlgangs ausdrücklich auf § 18 Ziffer 9 hin und fordert das wählende Gremium bzw. die wählende Versammlung auf, dieser Bestimmung bei den Wahlvorschlägen, eigenen Kandidaturen und der Wahl selbst möglichst Rechnung zu tragen. | |||||||||||||||||||||||
1. | Erhalten mehr Kandidaten/Kandidatinnen als zu wählen sind mehr als die Hälfte der notwendigen Stimmen, so gelten die Kandidaten/Kandidatinnen als gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. | ||||||||||||||||||||||
2. | Konnten im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Funktionen besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. | ||||||||||||||||||||||
In diesem Wahlgang scheidet ein Drittel der Kandidaten/Kandidatinnen aus, die im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erreicht haben. | |||||||||||||||||||||||
Dies gilt nicht, wenn dadurch weniger Kandidaten/Kandidatinnen vorhanden sind, als Funktionen noch zu besetzen sind. | |||||||||||||||||||||||
Das Drittel ist aus der Zahl der im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu ermitteln; das Ergebnis ist abzurunden. | |||||||||||||||||||||||
Kandidaten/Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl scheiden nicht aus. | |||||||||||||||||||||||
3. | Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, so findet ein dritter Wahlgang statt. | ||||||||||||||||||||||
In diesem Wahlgang können neue Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen werden. | |||||||||||||||||||||||
Diese haben sich gemeinsam mit den Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl zu stellen, die im zweiten Wahlgang weniger als die Hälfte der Stimmen erhalten haben. | |||||||||||||||||||||||
4. | Konnten auch im dritten Wahlgang nicht alle zu wählenden Funktionen besetzt werden, so findet ein vierter Wahlgang statt. | ||||||||||||||||||||||
In diesem Wahlgang scheidet ein Drittel der Kandidaten/Kandidatinnen aus, die im dritten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erreicht haben. | |||||||||||||||||||||||
5. | Dies gilt nicht, wenn dadurch weniger Kandidaten/Kandidatinnen vorhanden sind, als Funktionen noch zu besetzen sind. | ||||||||||||||||||||||
Das Drittel ist aus der Zahl der im dritten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu ermitteln; das Ergebnis ist abzurunden. | |||||||||||||||||||||||
Kandidaten/Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl scheiden nicht aus. | |||||||||||||||||||||||
In diesem vierten Wahlgang sind – abweichend von I Nr. 4 dieser Wahlordnung – die Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. |
Aufbau der IG BAU
Die IG BAU besteht aus 12 Regionen (Berlin-Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Franken, Hessen, Nord, Rheinland, Rheinland-Pfalz-Saar, Niedersachsen, SATS (Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen), Weser-Ems und Westfalen) und 56 Bezirksverbänden.
Jedes IG BAU-Mitglied ist automatisch einem Orts-/ Stadt-/ Kreisverband und einer Fachgruppe zugeordnet. Von dort aus gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Ziele und Forderungen der IG BAU mitzugestalten.
